Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung
BbgBeamtVZV§ 3 Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Die Pensionsbehörde ist zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Zuständige Stelle für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist
die Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten und
die personalaktenführende Stelle für die aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
Einzelnorm