Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Biberverordnung

BbgBiberV

§ 1 Geltungsbereich

(1) Ausnahmen von Schutzvorschriften für den Biber (Castor fiber) nach den §§ 2 und 3 sind zulässig an

Deichen einschließlich der zugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der beidseitigen fünf Meter breiten Deichschutzstreifen und der Gräben, die der Abführung von Drängewasser zum Zweck der Standsicherheit von Deichen oder der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Beobachtung im Hochwasserfall dienen;

Stauanlagen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 96 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes;

Dämmen von Kläranlagen, Regen- und Hochwasserrückhaltebecken;

Böschungen von öffentlich gewidmeten Verkehrsanlagen und Kanalseitendämmen;

Dämmen und Staueinrichtungen in erwerbswirtschaftlich genutzten Fischteichanlagen;

Ein- und Ausläufen von verrohrten Gewässerabschnitten und Durchlässen;

Schöpfbauwerke einschließlich der zugehörigen Mahlbusen.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden können über die in Absatz 1 genannten Bereiche hinaus

Abschnitte von Gewässern innerhalb geschlossener Ortslagen von Dörfern und Städten;

denkmalgeschützte Parkanlagen;

Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben;

Gewässer in unmittelbarer Nähe von Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 1 Nummer 1;

Gewässer in unmittelbarer Nähe von Böschungen nach Absatz 1 Nummer 4

durch Allgemeinverfügung festlegen, an denen Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 zulässig sind. Festlegungen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn Gefahren für die Gesundheit der Menschen oder für zwingende überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder ernste land-, forst- oder sonstige ernste wirtschaftliche Schäden, die durch in Bereichen nach Satz 1 lebende Biber drohen, nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abgewendet werden können. Festlegungen nach Satz 1 sind dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, zur Kenntnis zu geben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, außer an Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, nicht für die Einzugsbereiche der in der Anlage zu dieser Verordnung namentlich aufgeführten und in einer topografischen Karte dargestellten Fließgewässer.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht in

Naturschutzgebieten und im Nationalpark Unteres Odertal sowie in Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 11 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet unterliegen, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährt worden ist;

Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und in Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, es sei denn, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 durch die untere Naturschutzbehörde ausgeschlossen werden kann.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht an Deichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 ausgeschlossen werden kann.

(5) Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Die zeitliche Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht

für Einzelbiber, soweit die untere Naturschutzbehörde oder eine Ehrenamtliche Biberberaterin oder ein Ehrenamtlicher Biberberater zuvor bestätigt hat, dass diese keine Jungtiere haben;

an Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, soweit Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 zur Erhaltung deren jederzeitiger und vollständiger Funktionsfähigkeit erforderlich sind.

(6) Die Möglichkeit der unteren Naturschutzbehörde, in den in Absatz 3 genannten Gebieten im Einzelfall Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Gebieten Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 und § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen, bleibt unberührt.

§ 2