Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Biberverordnung

BbgBiberV

§ 7 Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften, Totfunde

(1) Unberührt von dieser Verordnung bleiben insbesondere

die Vermarktungsverbote aus § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes;

§ 4 Absatz 1 und 3 und § 17 der Bundesartenschutzverordnung.

(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung, insbesondere beim Absenken oder Beseitigen von Biberdämmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, ist zu beachten, dass die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Hinblick auf andere wild lebende Tiere besonders oder streng geschützter Arten oder auf Pflanzenstandorte besonders geschützter Arten sowie die Verbote des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt bleiben.

(3) Nicht den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegt

vorbehaltlich des Absatzes 2 das Absenken oder Beseitigen von Biberdämmen, soweit bewohnte Biberbaue oder -burgen dadurch nicht beeinträchtigt werden;

das Verfüllen oder Beseitigen verfallener Biberbaue oder -burgen.

(4) Nach § 3 getötete Biber sind gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes von den Besitzverboten ausgenommen.

(5) Gemäß § 45 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es, abweichend von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, zulässig, verunfallte oder auf natürliche Weise zu Tode gekommene Biber aus der Natur zu entnehmen, um sie in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, soweit dies gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom zuständigen Landkreis beziehungsweise der zuständigen kreisfreien Stadt angeordnet wurde.

§ 6 § 8