Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Biberverordnung
BbgBiberV§ 2 Vergrämen von Bibern
(1) Abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird nach § 4 berechtigten Personen gestattet, Biberbaue und -burgen zu verfüllen oder zu beseitigen. Zulässig sind auch gezielte optische oder akustische Störungen von Bibern sowie das Absenken oder Beseitigen von Biberdämmen, um Biberbaue und -burgen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten unbrauchbar zu machen und Biber aus den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Bereichen zu vertreiben.
(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen Biber nicht verletzt oder getötet werden. Dies gilt nicht im Hochwasserfall ab Alarmstufe 2.