Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Biberverordnung
BbgBiberV§ 5 Anzeigepflicht
Die Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung ist der unteren Naturschutzbehörde mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen. Dies gilt nicht in Fällen mit besonderer Eilbedürftigkeit und für Maßnahmen, die an Hochwasserschutzanlagen und Gewässern I. Ordnung durch nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 berechtigte Personen im Auftrag des Landesamtes für Umwelt durchgeführt werden.