Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Biberverordnung
BbgBiberV§ 6 Berichts- und Beobachtungspflichten
(1) Die nach § 4 Absatz 1 und 2 berechtigten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde nach der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 unverzüglich Bericht zu erstatten
über die Anzahl der verfüllten oder beseitigten Biberbaue oder -burgen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des genauen Ortes und Datums;
über die Anzahl der abgesenkten oder beseitigten Biberdämme oder die durch optische oder akustische Störungen oder andere Maßnahmen unbrauchbar gemachten Biberbaue oder -burgen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 unter Angabe des genauen Ortes und Datums sowie der angewendeten Methode;
über den genauen Ort und das genaue Datum des Fanges oder Abschusses nach § 3 sowie die Anzahl der jeweils getöteten oder gefangenen Biber sowie über den Verbleib der getöteten oder gefangenen Tiere.
Die unteren Naturschutzbehörden leiten die eingegangenen Berichte an die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege und das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, bis zum 1. April eines jeden Jahres weiter.
(2) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege beobachtet fortlaufend den Bestand des Bibers in Brandenburg. Sie hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den Erhaltungszustand des Bibers in Brandenburg insgesamt und der von Maßnahmen nach dieser Verordnung betroffenen lokalen Populationen sowie die Auswirkungen der mit dieser Verordnung zugelassenen Ausnahmen auf deren jeweiligen Erhaltungszustand zu ermitteln und dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, zu berichten. Ergeben sich aus den Berichten Anhaltspunkte, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen des Bibers in Brandenburg wegen der Ausnahmeregelungen dieser Verordnung nicht gewahrt bleibt, hat das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, diese Verordnung im Bereich der betroffenen Populationen auszusetzen.