Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Biberverordnung

BbgBiberV

§ 4 Berechtigte Personen

(1) Zu Maßnahmen nach dieser Verordnung sind nur folgende Personen berechtigt:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Wasser- und Bodenverbandes;

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt als Wasserwirtschaftsamt;

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Straßenbaulastträgers;

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DB Netz;

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Pächterinnen und Pächter oder Inhaberinnen und Inhaber eines Teichwirtschaftsbetriebes;

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes;

Personen, die von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt sind.

Auf eine Berechtigung nach Satz 1 können sich die dort genannten Personen nur berufen, soweit sie auf Grund einer Schulung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege die zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben oder aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Bibern gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(2) Zu Maßnahmen nach § 2 dieser Verordnung sind auch Personen berechtigt, die von einer nach Absatz 1 berechtigten Person im Einzelfall mit der Durchführung beauftragt und vor der Durchführung genau angeleitet wurden.

(3) Zur Tötung von Bibern nach § 3 Absatz 1 ist nur berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und entweder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder von einer nach Absatz 1 berechtigten Person im Einzelfall mit der Tötung beauftragt wurde. Soweit die Tötung nach § 3 Absatz 1 nicht durch die in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigte Person erfolgt, ist diese über eine vorgesehene Tötung von Bibern vorab zu informieren. Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Benachrichtigung des Jagdausübungsberechtigten nicht; in diesem Fall hat die Information umgehend nachträglich zu erfolgen.

§ 3 § 5