Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brexit-Übergangsgesetz des Landes Brandenburg

BbgBrexitÜG

§ 1 Übergangsregelung

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 und 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahme als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Einzelnorm

§ 2