Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brexit-Übergangsgesetz des Landes Brandenburg

BbgBrexitÜG

§ 2 Ausnahme

§ 1 findet keine Anwendung auf das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei den Kommunalwahlen sowie auf das Eintragungsrecht bei Bürgerbegehren und das Stimmrecht bei Bürgerentscheiden.

Einzelnorm

§ 1 § 3