Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brexit-Übergangsgesetz des Landes Brandenburg
BbgBrexitÜG§ 2 Ausnahme
§ 1 findet keine Anwendung auf das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei den Kommunalwahlen sowie auf das Eintragungsrecht bei Bürgerbegehren und das Stimmrecht bei Bürgerentscheiden.
Einzelnorm