Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung

BbgCWPV

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot

in § 6 Abs. 1 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,

in § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,

in § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Brandschutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 nicht einhält,

in § 6 Abs. 2 Nr. 3 keinen Verbandskasten für Erste Hilfe bereithält.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

§ 7 § 9