Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

BbgEAPG

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

(2) IMI-Koordinator für das Land Brandenburg im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. Dies gilt in allen im jeweils geltenden Anhang der IMI-Verordnung enthaltenen Fällen von Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind und mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) ausgeführt werden sollen, soweit sie nicht nach nationalem Recht anderen Stellen vorbehalten sind. Der IMI-Koordinator des Landes Brandenburg erfüllt seine Aufgaben in Kooperation mit dem nationalen IMI-Koordinator gemäß Artikel 6 Absatz 1 der IMI-Verordnung.

§ 9