Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

BbgEAPG

§ 2 Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nimmt die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben und Rechte nach den Artikeln 6, 7, 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG wahr. Der Einheitliche Ansprechpartner macht auch folgende Informationen in für die Nutzer klarer und umfassender Weise, aus der Ferne und elektronisch leicht erreichbar, wozu ein Querverweis auf Informationen zuständiger Behörden genügen kann, und dem neuesten Stand entsprechend zugänglich:

ein Verzeichnis aller bundesrechtlich und in Brandenburg reglementierter Berufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren, die den Auftrag haben, die Bevölkerung und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/ EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, zu beraten;

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises - einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren - und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

ein Verzeichnis aller Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter eine automatische Anerkennung fallen, für die inländische Rechts- und Verwaltungsvorschriften deshalb eine Nachprüfung der Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung durch zuständige Behörden verlangen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern;

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG;

die in den Artikeln 7, 50, 51 und 53 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Anforderungen und Verfahren für bundesrechtlich und in Brandenburg reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den inländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden, die aufgrund der Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 2005/36/EG ergingen.

Alle Verfahren und Formalitäten, die die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Angelegenheiten betreffen, können aus der Ferne und elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Brandenburg ist einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 1 § 3