Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

BbgEAPG

§ 3 Informationspflichten von Dienstleistungserbringern

Ein Dienstleistungserbringer, der eine zur Erbringung der Dienstleistung erforderliche Genehmigung im Wege der Verfahrensmittelung durch den Einheitlichen Ansprechpartner erhalten hat, ist verpflichtet, diesem

die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit der Genehmigungsregelung unterworfen ist, und

Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind,

unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 § 4