Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
BbgEAPG§ 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
(1) Die Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg und den zuständigen Behörden erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere:
Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und elektronischen Kommunikation,
die Festlegung der Befugnisse zum Datenzugriff und Datenaustausch,
die zu nutzenden Formulare und Formblätter,
die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG und § 2 Absatz 1 Satz 2,
die Informationspflichten der zuständigen Behörden gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg, insbesondere
die Mitteilung, welche Unterlagen und Angaben des Dienstleistungserbringers zur abschließenden Bearbeitung des Einzelfalles erforderlich sind,
die Mitteilung von Verfahrenshandlungen, welche die zuständige Behörde unmittelbar gegenüber dem Dienstleistungserbringer auf dessen Verlangen hin vornimmt,
die Mitteilung aller für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren wesentlichen Änderungen, sofern sie vom Dienstleistungserbringer nicht unmittelbar dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg bekannt gegeben werden,
die Mitteilung von Rechtsänderungen, die die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg betreffen.
Sollte die Regelung nach Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen, die nicht durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union unmittelbar bei ihnen entstehen, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.
(3) Zuständige Behörde nach den Absätzen 1 und 2 ist jede Behörde gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2006/123/EG und jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen oder entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird, für die durch Rechtsvorschrift das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg angeordnet wurde.
(4) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.