Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

BbgEAPG

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 seinen Informationspflichten gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 7 § 9