Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 10 Anerkennung von Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind anzuerkennen, wenn sie

die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 12 erfüllen,

von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen werden,

durch die ihnen angeschlossenen anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in mindestens einem Drittel der Landkreise und kreisfreien Städte Erwachsenenbildung organisieren und durchführen und

sich zur Mitarbeit im Landesbeirat für Erwachsenenbildung gemäß § 15 verpflichten.

§ 9 § 11