Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 11 Anerkennung von Erwachsenenbildungsstätten

Erwachsenenbildungsstätten sind anzuerkennen, wenn

sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 12 erfüllen,

sie neben ihrer pädagogischen Arbeit die Unterbringung und Verpflegung für mindestens 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten und

ein regionaler und thematischer Bedarf für die Bildungsangebote besteht.

§ 10 § 12