Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 37 Unbefristete Übergangsvorschriften
(1) Für anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung und anerkannte Landesorganisationen sowie einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten, die nach dem bis 31. Dezember 2023 geltenden Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S.498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, anerkannt waren, gelten die Anerkennungen fort.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung zu behandeln.
(3) Einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Erwachsenenbildungsstätten zu behandeln.