Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz

BbgEESG

§ 3 Anspruchsberechtigte Gemeinden

(1) Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden im Land Brandenburg,

deren Gemeindegebiet sich

ganz oder teilweise im Radius von drei Kilometern um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage befindet, wenn diese bis einschließlich dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen worden ist oder wird, oder

ganz oder teilweise im Radius von zweieinhalb Kilometern um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage befindet, wenn diese nach dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen wird,

auf deren Gemeindegebiet sich die jeweilige Photovoltaikanlage befindet.

(2) Sind mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage anspruchsberechtigt, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden aufgeteilt. Maßgeblich ist der Anteil des Gemeindegebietes an der Fläche des Umkreises nach Absatz 1 Nummer 1. Anteilige Zahlungen an anspruchsberechtigte Gemeinden unterhalb des Betrages von 50 Euro pro Jahr sind nicht an diese auszuzahlen, sondern werden auf die übrigen anspruchsberechtigten Gemeinden aufgeteilt und an diese, gemäß deren Flächenanteile, ausgezahlt. Für Photovoltaikanlagen bemisst sich der Anspruch der jeweiligen Gemeinde nach der auf ihrer Gemarkung installierten Leistung der Anlage.

(3) Die Betreiber der zahlungspflichtigen Anlagen sind verpflichtet, die anspruchsberechtigten Gemeinden und die Höhe der anteiligen Ansprüche zu ermitteln. Auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinden haben die Betreiber die ordnungsgemäße Berechnung der Anspruchshöhe in geeigneter Form nachzuweisen.

(4) Die Einnahmen aus der Sonderabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes Brandenburg nicht erfasst.

§ 2 § 4