Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz

BbgEESG

§ 4 Zweckbindung

(1) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Sonderabgabe zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihren Gemeindegebieten zu verwenden. Die Mittel sind im Sinne des § 22b Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzusetzen.

(2) Zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

die Aufwertung des Ortsbildes und der ortsgebundenen Infrastruktur,

Informationsangebote über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie über deren Nutzungsmöglichkeiten,

die Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen,

die Förderung unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde,

die Durchführung kommunaler Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien,

die Gründung oder der Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften, insbesondere Energiegenossenschaften, für erneuerbare Energien durch die Gemeinde,

die Einrichtung kommunaler Förderprogramme für erneuerbare Energien,

die Schaffung von weiteren Bürgerbeteiligungsregelungen (unter anderem in Form von Direktzahlungen, Zuschüssen zu Stromrechnungen oder vergleichbaren Maßnahmen).

(3) Bei der Verwendung der Mittel soll für die Einwohnerinnen und Einwohner ein erkennbarer Bezug zu den aus der Nutzung erneuerbarer Energien generierten Einnahmen hergestellt werden. Die Maßnahmen sind bevorzugt in räumlicher Nähe der jeweiligen Anlage umzusetzen.

(4) Über die Verwendung der Mittel aus der Sonderabgabe ist in geeigneter Weise öffentlich zu informieren.

§ 3 § 5