Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz
BbgEESG§ 5 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 eine Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,
der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.