Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz

BbgEESG

§ 5 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Absatz 1 eine Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,

der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

§ 4 § 6