Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches E-Government-Gesetz

BbgEGovG

§ 18 Evaluierung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025 über die erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung.

Einzelnorm

§ 17 § 19