Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches E-Government-Gesetz
BbgEGovG§ 18 Evaluierung
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025 über die erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung.
Einzelnorm