Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches E-Government-Gesetz
BbgEGovG§ 4a Anforderung an die Bereitstellung von Daten, Förderung von Open Data
(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten in elektronischer Form bereit, so sind diese möglichst als offene Daten und maschinenlesbar anzubieten. Die Daten sollen zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Für die Bereitstellung über das Landesmetadatenportal nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 müssen sie zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt, soweit sie eine Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Anforderungen an die elektronische Bereitstellung von Daten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Für Daten, die vor dem 14. Mai 2024 erstellt wurden, gelten die Sätze 1 bis 3 nur, wenn die Daten grundlegend überarbeitet werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände.
(3) Zur Unterstützung und Beratung der Landesbehörden, Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Bereitstellung offener Daten auf dem Landesmetadatenportal richtet die Landesregierung ab 1. Januar 2025 eine Informations- und Beratungsstelle ein. Bis zur Einrichtung der Informations- und Beratungsstelle sollen die in Satz 1 genannten Stellen von einer Arbeitsgemeinschaft unter Vorsitz der für Open Data zuständigen obersten Landesbehörde sowie Beteiligung des Brandenburgischen IT-Dienstleisters und der DigitalAgentur Brandenburg GmbH unterstützt werden.
(4) Auskunfts- oder Informationsrechte aufgrund besonderer Rechtsvorschriften des Landes gelten als gewahrt, soweit die Auskünfte oder Informationen als offene Daten über das Landesmetadatenportal kostenfrei zugänglich sind und die Behörde die Auskunft begehrende Person hierauf hinweist. Die Regelungen zur Durchführung der Akteneinsicht und zur Art und Weise der Gewährung des Informationszugangs nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 6) geändert worden ist, in der der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Einzelnorm