Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
BbgERVV§ 5 Übermittlung elektronischer Dokumente in Verfahren vor dem Verfassungsgericht
(1) In Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg kann ein elektronisches Dokument abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 ohne qualifizierte elektronische Signatur von der verantwortenden Person signiert und mit einem anderen sicheren Verfahren nach Absatz 2 eingereicht werden.
(2) Andere sichere Verfahren sind
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail -Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail -Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail -Gesetzes bestätigen lässt,
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, das Nähere regelt die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung,
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und die Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.