Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 14 Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

1. von mehr als 20 Metern

1,53 Euro,

2. von mehr als 50 Metern

2,56 Euro,

3. von mehr als 100 Metern

4,09 Euro,

4. von mehr als 200 Metern

6,65 Euro,

5. von mehr als 300 Metern

9,20 Euro.

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

1. von mehr als 50 Metern

um 0,51 Euro,

2. von mehr als 100 Metern

um 1,02 Euro,

3. von mehr als 200 Metern

um 1,53 Euro,

4. von mehr als 300 Metern

um 2,05 Euro.

Die Zulage nach Satz 1 erhöht sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 beträgt für jeden Tag bei

Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,

Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 1,53 Euro,

Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro.

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.

§ 13 § 15