Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung
BbgEZulV§ 15 Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.