Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 21 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze und Einsätze beim Verfassungsschutz

(1) Eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich erhalten

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die

in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze

in einem Mobilen Einsatzkommando oder

im Personenschutz,

Beamtinnen und Beamte, die

als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) oder

in der Observation beim Verfassungsschutz

verwendet werden.

(2) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten Beamtinnen und Beamte, die in dienstlicher Funktion

als Führungsperson von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,

zur Führung von Vertrauenspersonen im kriminalitätsverdächtigen Milieu oder

als Fallführerin oder Fallführer menschlicher nachrichtendienstlicher Quellen beim Verfassungsschutz

operativ verwendet werden.

(3) Eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die

in einer Mobilen Fahndungseinheit oder

als Tatbeobachterin oder Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit

verwendet werden.

(4) Eine Zulage in Höhe von 60 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in der Bereitschaftspolizei verwendet werden. Die Zulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Zulage nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt.

(5) Eine Zulage erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die dienstlich veranlasste ausländerrechtliche Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg begleiten. Die Zulage beträgt bei einer

innereuropäischen Rückführung 70 Euro,

außereuropäischen Rückführung 110 Euro.

Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe der oder des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. Satz 1 und 2 finden auch Anwendung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die Überstellungen von Personen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe auf dem Luftweg begleiten.

(6) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten Beamtinnen und Beamte, die überwiegend für die Sachbearbeitung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinder- und Jugendpornografie im Rahmen der Untersuchung, Bewertung, Auswertung, Sichtung oder Ermittlung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten verwendet werden.

(7) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Fliegerzulage) und einer Zulage nach § 22 gewährt.

§ 20 § 22