Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung
BbgEZulV§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerinnen oder Flugtechniker verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind
(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro,
Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro,
Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 Euro.
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 18 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.