Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische FAG-Förderungsverordnung
BbgFAGFV§ 3 Auszahlung der Zuweisungsmittel
Die Auszahlung der Zuweisungsbeträge gemäß § 1 Absatz 1 erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag wird mit Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 ausgezahlt. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils zum ersten Kalendertag des zweiten Monats des zweiten bis vierten Quartals ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuweisungsbeträge gemäß § 2 Absatz 1 erfolgt mit Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes gemäß § 2 Absatz 5 Satz 3. § 19 Absatz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
Einzelnorm