Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 1 Errichtung und Betrieb von Feuerbestattungsanlagen
(1) Die Feuerbestattungsanlage bedarf gemäß §
24 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes der Genehmigung
für ihre Errichtung sowie der Genehmigung der nach § 24 Abs. 5
des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes zuständigen Behörde
für ihren Betrieb. Sonstige öffentlich-rechtliche Anzeige- oder
Genehmigungspflichten bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung für den Betrieb der
Feuerbestattungsanlage ist zu versagen, wenn
der antragstellende Betreiber keine Gewähr gemäß § 24
Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes dafür bietet, dass der Betrieb der
Feuerbestattungsanlage ordnungsgemäß geführt wird, weil
Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der
antragstellende Betreiber oder der von ihm benannte Leiter des
Betriebes die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2
nicht besitzt, oder
er oder der von ihm benannte Leiter des Betriebes die nach § 2 Abs. 6
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten oder sachlichen Voraussetzungen nicht aufweist,
keine Betriebsordnung mit dem nach § 4 erforderlichen Inhalt vorliegt
oder
die dem Betrieb dienenden Räume und Einrichtungen der
Feuerbestattungsanlage den Anforderungen nach dem
Brandenburgischen Bestattungsgesetz, insbesondere den Vorschriften des § 2
Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, nicht entsprechen.
(3) Der Betreiber einer bereits vor Erlass dieser Verordnung in
Betrieb genommenen Feuerbestattungsanlage hat innerhalb von drei Jahren nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung nachzuweisen, dass die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen, die das Brandenburgische Bestattungsgesetz
und diese Verordnung an den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen stellen,
erfüllt sind.
(4) Unbeschadet weiter gehender Vorschriften des
öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu
betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner,
Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.
(5) Die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 5 des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes kann den Betrieb untersagen, wenn die
Genehmigung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder der Nachweis nach Absatz 3 nicht
erbracht wurde. Die Untersagung des Betriebes nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die
Ausübung des untersagten Betriebes kann von der zuständigen
Behörde auch durch Schließung der Betriebs- und
Geschäftsräume verhindert werden.