Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 1 Errichtung und Betrieb von Feuerbestattungsanlagen

(1) Die Feuerbestattungsanlage bedarf gemäß §

24 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes der Genehmigung

für ihre Errichtung sowie der Genehmigung der nach § 24 Abs. 5

des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes zuständigen Behörde

für ihren Betrieb. Sonstige öffentlich-rechtliche Anzeige- oder

Genehmigungspflichten bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung für den Betrieb der

Feuerbestattungsanlage ist zu versagen, wenn

der antragstellende Betreiber keine Gewähr gemäß § 24

Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes dafür bietet, dass der Betrieb der

Feuerbestattungsanlage ordnungsgemäß geführt wird, weil

Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der

antragstellende Betreiber oder der von ihm benannte Leiter des

Betriebes die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2

nicht besitzt, oder

er oder der von ihm benannte Leiter des Betriebes die nach § 2 Abs. 6

erforderlichen fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten oder sachlichen Voraussetzungen nicht aufweist,

keine Betriebsordnung mit dem nach § 4 erforderlichen Inhalt vorliegt

oder

die dem Betrieb dienenden Räume und Einrichtungen der

Feuerbestattungsanlage den Anforderungen nach dem

Brandenburgischen Bestattungsgesetz, insbesondere den Vorschriften des § 2

Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, nicht entsprechen.

(3) Der Betreiber einer bereits vor Erlass dieser Verordnung in

Betrieb genommenen Feuerbestattungsanlage hat innerhalb von drei Jahren nach

In-Kraft-Treten dieser Verordnung nachzuweisen, dass die sachlichen und

persönlichen Voraussetzungen, die das Brandenburgische Bestattungsgesetz

und diese Verordnung an den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen stellen,

erfüllt sind.

(4) Unbeschadet weiter gehender Vorschriften des

öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu

betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder

erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner,

Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.

(5) Die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 5 des

Brandenburgischen Bestattungsgesetzes kann den Betrieb untersagen, wenn die

Genehmigung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder der Nachweis nach Absatz 3 nicht

erbracht wurde. Die Untersagung des Betriebes nach sonstigen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die

Ausübung des untersagten Betriebes kann von der zuständigen

Behörde auch durch Schließung der Betriebs- und

Geschäftsräume verhindert werden.

§ 2