Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 2 Anforderungen an den Betreiber

(1) Betreiber können natürliche Personen oder

juristische Personen sein.

(2) Der Betreiber muss die für den Betrieb erforderliche

Zuverlässigkeit besitzen. Bei juristischen Personen ist die

Zuverlässigkeit auch in der Person des Vertreters nachzuweisen. Die

erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel natürliche

Personen sowie Vertreter juristischer Personen nicht, die

wegen eines Verbrechens,

wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und

Weltanschauungsvereinigungen,

wegen Störung der Religionsausübung,

wegen Störung einer Bestattungsfeier,

wegen Störung der Totenruhe,

wegen Diebstahls oder Unterschlagung,

wegen Betruges oder Untreue,

wegen Urkundenfälschung,

wegen einer Insolvenzstraftat,

wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder Herbeiführung einer

Brandgefahr,

wegen einer Straftat gegen die Umweltrechtskräftig verurteilt worden

sind oder

wiederholt oder vorsätzlich gegen die Vorschriften des

Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder die auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen haben,

auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen

Behinderung Betreute nach § 1896 des

Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder

trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder

geistesschwach sind.

(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit des Betreibers und

des von ihm benannten Leiters des Betriebes ist der Genehmigungsbehörde

nach § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ein

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach den Vorschriften

des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, dessen Ausstellung nicht

länger als sechs Monate zurückliegt.

(4) Werden Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 15 bekannt, so

kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Betreiber ein amts-

oder fachärztliches Zeugnis vorlegt, das aus medizinisch-psychologischer

Sicht die auf Grund dieser Tatsachen an seiner Zuverlässigkeit

entstandenen Bedenken ausschließt.

(5) Die Zuverlässigkeit von öffentlich-rechtlichen

Betreibern nach § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ist

widerlegbar zu vermuten.

(6) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten sowie der sachlichen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines

abschließenden Konzeptes zu führen, aus dem sich ergibt, dass die

Organisationsmaßnahmen des Betreibers geeignet sind, die

Feuerbestattungsanlage personell und technisch zu betreiben. Die Vorschriften

über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden bleiben

unberührt.

§ 1 § 3