Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 2 Anforderungen an den Betreiber
(1) Betreiber können natürliche Personen oder
juristische Personen sein.
(2) Der Betreiber muss die für den Betrieb erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen. Bei juristischen Personen ist die
Zuverlässigkeit auch in der Person des Vertreters nachzuweisen. Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel natürliche
Personen sowie Vertreter juristischer Personen nicht, die
wegen eines Verbrechens,
wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen,
wegen Störung der Religionsausübung,
wegen Störung einer Bestattungsfeier,
wegen Störung der Totenruhe,
wegen Diebstahls oder Unterschlagung,
wegen Betruges oder Untreue,
wegen Urkundenfälschung,
wegen einer Insolvenzstraftat,
wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder Herbeiführung einer
Brandgefahr,
wegen einer Straftat gegen die Umweltrechtskräftig verurteilt worden
sind oder
wiederholt oder vorsätzlich gegen die Vorschriften des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen haben,
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach sind.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit des Betreibers und
des von ihm benannten Leiters des Betriebes ist der Genehmigungsbehörde
nach § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach den Vorschriften
des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, dessen Ausstellung nicht
länger als sechs Monate zurückliegt.
(4) Werden Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 15 bekannt, so
kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Betreiber ein amts-
oder fachärztliches Zeugnis vorlegt, das aus medizinisch-psychologischer
Sicht die auf Grund dieser Tatsachen an seiner Zuverlässigkeit
entstandenen Bedenken ausschließt.
(5) Die Zuverlässigkeit von öffentlich-rechtlichen
Betreibern nach § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ist
widerlegbar zu vermuten.
(6) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie der sachlichen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines
abschließenden Konzeptes zu führen, aus dem sich ergibt, dass die
Organisationsmaßnahmen des Betreibers geeignet sind, die
Feuerbestattungsanlage personell und technisch zu betreiben. Die Vorschriften
über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden bleiben
unberührt.