Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 4 Betriebsordnung

(1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb

durch eine Betriebsordnung zu regeln, die Bestimmungen enthalten muss über

die Organisation und die Durchführung der mit dem Betrieb

zusammenhängenden Aufgaben,

das Verfahren bei der Einlieferung der Leichen,

die Verwahrung der Leichen,

das Verfahren bei der Einäscherung, insbesondere die Feststellung der

Identität der Leichen,

die Behandlung der Asche und

die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Herausgabe und den Versand der Urnen.

Kommunale Körperschaften haben die rechtlichen Vorgaben der

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu beachten.

(2) Die Betriebsordnung hat sicherzustellen, dass insbesondere

durch die Einlieferung von Leichen, die Durchführung der Einäscherung

und die sonstigen Betriebsabläufe die Abschiednahmen und Trauerfeiern

innerhalb der Feuerbestattungsanlage nicht behindert, gestört oder

beeinträchtigt werden.

(3) Die Betriebsordnung ist an geeigneter Stelle in den

Räumen der Feuerbestattungsanlage auszuhängen. Der Betreiber hat

nachweisbar sicherzustellen, dass ihr vollständiger Inhalt jedem

Betriebsangehörigen der Feuerbestattungsanlage bekannt ist.

(4) Änderungen der Betriebsordnung sind der für die

Überwachung des Betriebes zuständigen Aufsichtsbehörde

anzuzeigen.

§ 3 § 5