Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 4 Betriebsordnung
(1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb
durch eine Betriebsordnung zu regeln, die Bestimmungen enthalten muss über
die Organisation und die Durchführung der mit dem Betrieb
zusammenhängenden Aufgaben,
das Verfahren bei der Einlieferung der Leichen,
die Verwahrung der Leichen,
das Verfahren bei der Einäscherung, insbesondere die Feststellung der
Identität der Leichen,
die Behandlung der Asche und
die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Herausgabe und den Versand der Urnen.
Kommunale Körperschaften haben die rechtlichen Vorgaben der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu beachten.
(2) Die Betriebsordnung hat sicherzustellen, dass insbesondere
durch die Einlieferung von Leichen, die Durchführung der Einäscherung
und die sonstigen Betriebsabläufe die Abschiednahmen und Trauerfeiern
innerhalb der Feuerbestattungsanlage nicht behindert, gestört oder
beeinträchtigt werden.
(3) Die Betriebsordnung ist an geeigneter Stelle in den
Räumen der Feuerbestattungsanlage auszuhängen. Der Betreiber hat
nachweisbar sicherzustellen, dass ihr vollständiger Inhalt jedem
Betriebsangehörigen der Feuerbestattungsanlage bekannt ist.
(4) Änderungen der Betriebsordnung sind der für die
Überwachung des Betriebes zuständigen Aufsichtsbehörde
anzuzeigen.