Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 3 Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat

sicherzustellen, dass das Personal der Feuerbestattungsanlage über die

erforderliche Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Kenntnisse und

Fertigkeiten verfügt.

(2) Für den Leiter des Betriebes (§ 24 Abs. 3 Satz 2

des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes) gelten die Anforderungen nach §

2 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Benennungspflicht für den Leiter nach

§ 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes gilt auch

dann, wenn der Betreiber den Betrieb in eigener Person leitet.

(3) Abschiednahmen am offenen Sarg von Leichen Verstorbener mit

Erkrankungen im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen

Bestattungsgesetzes sind vom Betreiber oder vom Personal der

Feuerbestattungsanlage zu untersagen.

§ 2 § 4