Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 3 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat
sicherzustellen, dass das Personal der Feuerbestattungsanlage über die
erforderliche Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügt.
(2) Für den Leiter des Betriebes (§ 24 Abs. 3 Satz 2
des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes) gelten die Anforderungen nach §
2 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Benennungspflicht für den Leiter nach
§ 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes gilt auch
dann, wenn der Betreiber den Betrieb in eigener Person leitet.
(3) Abschiednahmen am offenen Sarg von Leichen Verstorbener mit
Erkrankungen im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes sind vom Betreiber oder vom Personal der
Feuerbestattungsanlage zu untersagen.