Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 5 Anforderungen an die Feuerbestattungsanlage
(1) Die Leichenhalle der Feuerbestattungsanlage muss
hinsichtlich Größe und Belichtung zur Aufbewahrung der
einzuäschernden Leichen geeignet sein und über die erforderlichen
Vorrichtungen für eine zuverlässig wirkende Be- und Entlüftung
und über eine Fußbodenentwässerung für die Beseitigung von
Flüssigkeiten verfügen. Die Temperatur in einer Leichenhalle darf 15
Grad Celsius nicht überschreiten. Die Leichenhalle muss leicht zu reinigen
und zu desinfizieren sowie gegen unbefugtes Betreten und das Eindringen von
Tieren, insbesondere von Fliegen und anderem Ungeziefer, geschützt sein.
Es ist eine Waschgelegenheit vorzusehen, die mit Seifenspender,
Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtüchern ausgestattet ist.
Für die nicht kurzfristige Aufbewahrung von Leichen ist ein Kühlraum
vorzuhalten.
(2) Die Feuerbestattungsanlage muss über einen gesonderten
und geeigneten Raum für die Vornahme der zweiten Leichenschau
verfügen, der die für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen
enthält. Soweit keine besonderen Anforderungen an diesen Raum geregelt
sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Türen sind grundsätzlich
geschlossen zu halten und eine Einsichtnahme von außen ist zu vermeiden.
Die Waschgelegenheit muss auch ohne Handbenutzung zu bedienen sein.
(3) Die Leichenhalle oder ein sonstiger Raum sind so
einzurichten, dass Verstorbene, die zuletzt an einer übertragbaren
Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes erkrankt waren, gesondert untergebracht werden können.
(4) Bestattungsfeierlichkeiten innerhalb der
Feuerbestattungsanlage dürfen nur in eigens dafür vorgesehenen und
geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Diese sind würdig
auszugestalten.