Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 5 Anforderungen an die Feuerbestattungsanlage

(1) Die Leichenhalle der Feuerbestattungsanlage muss

hinsichtlich Größe und Belichtung zur Aufbewahrung der

einzuäschernden Leichen geeignet sein und über die erforderlichen

Vorrichtungen für eine zuverlässig wirkende Be- und Entlüftung

und über eine Fußbodenentwässerung für die Beseitigung von

Flüssigkeiten verfügen. Die Temperatur in einer Leichenhalle darf 15

Grad Celsius nicht überschreiten. Die Leichenhalle muss leicht zu reinigen

und zu desinfizieren sowie gegen unbefugtes Betreten und das Eindringen von

Tieren, insbesondere von Fliegen und anderem Ungeziefer, geschützt sein.

Es ist eine Waschgelegenheit vorzusehen, die mit Seifenspender,

Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtüchern ausgestattet ist.

Für die nicht kurzfristige Aufbewahrung von Leichen ist ein Kühlraum

vorzuhalten.

(2) Die Feuerbestattungsanlage muss über einen gesonderten

und geeigneten Raum für die Vornahme der zweiten Leichenschau

verfügen, der die für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen

enthält. Soweit keine besonderen Anforderungen an diesen Raum geregelt

sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Türen sind grundsätzlich

geschlossen zu halten und eine Einsichtnahme von außen ist zu vermeiden.

Die Waschgelegenheit muss auch ohne Handbenutzung zu bedienen sein.

(3) Die Leichenhalle oder ein sonstiger Raum sind so

einzurichten, dass Verstorbene, die zuletzt an einer übertragbaren

Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen

Bestattungsgesetzes erkrankt waren, gesondert untergebracht werden können.

(4) Bestattungsfeierlichkeiten innerhalb der

Feuerbestattungsanlage dürfen nur in eigens dafür vorgesehenen und

geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Diese sind würdig

auszugestalten.

§ 4 § 6