Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 6 Einäscherung
(1) Die Einäscherungskammern sind so einzurichten und zu
betreiben, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt mit
Aschenresten anderer Verstorbener entsteht.
(2) Jede Einäscherung muss ununterbrochen und
vollständig durchgeführt werden. Die Leichen sind in den Särgen
oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur
Feuerbestattungsanlage gelangen, es sei denn, diese entsprechen nicht den
Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes. Einäscherungen dürfen nur vorgenommen werden,
wenn Särge und Bekleidung der Leichen so beschaffen sind, dass bei der
Einäscherung übermäßige Rauch- und Rußentwicklung,
Geruchsbelästigung sowie Gefahren für das Personal oder
Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind.
(3) Zum Ausschluss von Verwechslungen ist an dem Sarg, ehe er
in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht
zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der
Einäscherung in das Feuerbestattungsverzeichnis (§ 8 Abs. 2) und der
Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.
(4) Die Aschenreste jeder Leiche und die Nummernmarke nach
Absatz 3 sind unverzüglich in einem zu verschließenden
Behältnis (Urne) zu sammeln. Zur eindeutigen Kennzeichnung sind auf dem
Aschebehältnis die Angaben der Nummernmarke nach Absatz 3 zu wiederholen
und zusätzlich folgende Daten aufzubringen:
Name und Vorname des Verstorbenen sowie
Tag und Jahr der Geburt, des Todes und der Einäscherung des
Verstorbenen.