Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 6 Einäscherung

(1) Die Einäscherungskammern sind so einzurichten und zu

betreiben, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt mit

Aschenresten anderer Verstorbener entsteht.

(2) Jede Einäscherung muss ununterbrochen und

vollständig durchgeführt werden. Die Leichen sind in den Särgen

oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur

Feuerbestattungsanlage gelangen, es sei denn, diese entsprechen nicht den

Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Brandenburgischen

Bestattungsgesetzes. Einäscherungen dürfen nur vorgenommen werden,

wenn Särge und Bekleidung der Leichen so beschaffen sind, dass bei der

Einäscherung übermäßige Rauch- und Rußentwicklung,

Geruchsbelästigung sowie Gefahren für das Personal oder

Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind.

(3) Zum Ausschluss von Verwechslungen ist an dem Sarg, ehe er

in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht

zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der

Einäscherung in das Feuerbestattungsverzeichnis (§ 8 Abs. 2) und der

Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.

(4) Die Aschenreste jeder Leiche und die Nummernmarke nach

Absatz 3 sind unverzüglich in einem zu verschließenden

Behältnis (Urne) zu sammeln. Zur eindeutigen Kennzeichnung sind auf dem

Aschebehältnis die Angaben der Nummernmarke nach Absatz 3 zu wiederholen

und zusätzlich folgende Daten aufzubringen:

Name und Vorname des Verstorbenen sowie

Tag und Jahr der Geburt, des Todes und der Einäscherung des

Verstorbenen.

§ 5 § 7