Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 7 Herausgabe und Versand der Urne

(1) Die Urne darf nur zum Zwecke der Beisetzung herausgegeben

oder versandt werden, und zwar

an die Träger von Friedhöfen,

an das mit der Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen

oder an deren Beauftragte.

(2) Wenn die Urne nicht innerhalb von sechs Monaten an einen

Berechtigten nach Absatz 1 herausgegeben oder versandt werden konnte, ist dies

der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

§ 6 § 8