Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 7 Herausgabe und Versand der Urne
(1) Die Urne darf nur zum Zwecke der Beisetzung herausgegeben
oder versandt werden, und zwar
an die Träger von Friedhöfen,
an das mit der Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen
oder an deren Beauftragte.
(2) Wenn die Urne nicht innerhalb von sechs Monaten an einen
Berechtigten nach Absatz 1 herausgegeben oder versandt werden konnte, ist dies
der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.