Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 8 Nachweispflicht und Verzeichnis

(1) Die Einlieferung der Leichen ist in geeigneter Weise mit

folgenden Angaben nachzuweisen:

Vor- und Nachname des Verstorbenen,

Geburts- und Sterbedatum sowie Sterbeort des Verstorbenen,

Name oder Firma des Einlieferers und

Tag der Einlieferung.

(2) In dem Feuerbestattungsverzeichnis nach § 23 Abs. 5

Satz 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes sind aufzuzeichnen:

Vor- und Nachname des Verstorbenen,

Ort, Tag und Jahr der Geburt und des Todes des Verstorbenen,

Tag, Jahr und Nummer der Einäscherung,

Tag und Jahr des Versandes der Asche,

Name und Anschrift des Empfängers und

der Nachweis der durchgeführten zweiten Leichenschau.

(3) Der Nachweis nach Absatz 1 und das Verzeichnis nach Absatz

2 können zusammengefasst werden.

§ 7 § 9