Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 9 Überwachung des Betriebes
(1) Die Überwachungsbehörde nach § 24 Abs. 5 des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes hat den ordnungsgemäßen
Betrieb der Feuerbestattungsanlage mindestens einmal jährlich zu
überprüfen. Werden ihr Tatsachen bekannt, aus denen auf einen
Verstoß gegen die Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb zu
schließen ist, hat sie unverzüglich eine außerordentliche
Prüfung des Betriebes vorzunehmen.
(2) Die Überwachungsbehörde ist befugt, zum Zwecke
der Überwachung die Räume und Einrichtungen der
Feuerbestattungsanlage zu betreten und zu besichtigen. Der Betreiber der
Feuerbestattungsanlage, der Leiter und das sonstige Personal sind verpflichtet,
der Überwachungsbehörde die Feuerbestattungsanlage zugänglich zu
machen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in den
Einlieferungsnachweis nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung und in das
Feuerbestattungsverzeichnis nach § 23 Abs. 5 Satz 4 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes zu gewähren.
(3) Werden der Überwachungsbehörde bei der
Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich die Verletzung
sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergibt, die ihrer
Überwachungspflicht nicht unterliegen, hat sie unverzüglich die
zuständige Behörde davon zu unterrichten.
(4) Die Überwachungsbehörde kann andere
Behörden, deren Belange bei dem Betrieb der Feuerbestattungsanlage
berührt werden, an der Überprüfung beteiligen. Dies gilt
insbesondere für die Gesundheitsämter und die
Immissionsschutzämter.