Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 19 des

Brandenburgischen Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

eine Änderung der Betriebsordnung gemäß § 4 Abs. 4

nicht der für die Überwachung zuständigen Behörde anzeigt,

Einäscherungen nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2

vornimmt,

entgegen § 6 Abs. 3 den Sarg vor der Einäscherung nicht

ordnungsgemäß kennzeichnet,

entgegen § 6 Abs. 4 die Asche des Verstorbenen und die

dazugehörige Nummernmarke nicht in einem ordnungsgemäß zu

verschließenden Behältnis sammelt oder das Behältnis nicht oder

falsch kennzeichnet,

entgegen § 7 Abs. 1 die Urne herausgibt oder versendet oder

entgegen § 8 Abs. 1 die Einlieferung der Leichen nicht mit den

Angaben gemäß den Nummern 1 bis 4 nachweist.

§ 9 § 11