Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 19 des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
eine Änderung der Betriebsordnung gemäß § 4 Abs. 4
nicht der für die Überwachung zuständigen Behörde anzeigt,
Einäscherungen nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2
vornimmt,
entgegen § 6 Abs. 3 den Sarg vor der Einäscherung nicht
ordnungsgemäß kennzeichnet,
entgegen § 6 Abs. 4 die Asche des Verstorbenen und die
dazugehörige Nummernmarke nicht in einem ordnungsgemäß zu
verschließenden Behältnis sammelt oder das Behältnis nicht oder
falsch kennzeichnet,
entgegen § 7 Abs. 1 die Urne herausgibt oder versendet oder
entgegen § 8 Abs. 1 die Einlieferung der Leichen nicht mit den
Angaben gemäß den Nummern 1 bis 4 nachweist.