Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg

BbgFoVGDV

§ 1 Zuständigkeit

(1)

Der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde ist als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut sachlich

zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

Zulassung von Ausgangsmaterial sowie Widerruf der Zulassung von

Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 4 und 5 des Forstvermehrungsgutgesetzes),

Zuordnung von Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten (§ 5 Abs. 2

des Forstvermehrungsgutgesetzes),

Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial und

Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen (§ 6

Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),

Entgegennahme der Anzeige bei Mischung von forstlichem Saatgut (§ 9

Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes in Verbindung mit § 3 der

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung),

Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie

(§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),

Ausstellen von Mischstammzertifikaten (§ 9 Abs. 2 des

Forstvermehrungsgutgesetzes),

Entgegennahme des Nachweises für die Ausfuhr von forstlichem

Vermehrungsgut (§ 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),

Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag für Vermehrungsgut, das

für die Ausfuhr bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 des

Forstvermehrungsgutgesetzes),

Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des

Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie den Wechsel der

verantwortlichen Person (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des

Forstvermehrungsgutgesetzes),

Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung

eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes an die Bundesanstalt (§ 17

Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),

Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten

Betrieben eines Inhabers (§ 17 Abs. 2 Satz 6 des

Forstvermehrungsgutgesetzes),

Entgegennahme der Anzeige über Erzeugung, Inverkehrbringen und

Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur

Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind (§ 17 Abs.

3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),

vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines

Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4 des

Forstvermehrungsgutgesetzes),

Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und

der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Anordnungsbefugnis

(§ 18 Abs. 1 bis 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),

amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten

und künstlicher Hybriden auf Antrag (§ 18 Abs. 7 des

Forstvermehrungsgutgesetzes),

Amtshilfe bei der Überwachung der Vorschriften der Richtlinie

99/105/EG (§ 20 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),

Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter

dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut (§ 24 Abs. 2 des

Forstvermehrungsgutgesetzes).

Entgegennahme der Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut

unmittelbar vom Ausgangsmaterial (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des

Forstvermehrungsgutgesetzes).

Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut (§ 8 Absatz 2

Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes).

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

§ 2