Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg
BbgFoVGDV§ 1 Zuständigkeit
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Der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde ist als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut sachlich
zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
Zulassung von Ausgangsmaterial sowie Widerruf der Zulassung von
Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 4 und 5 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Zuordnung von Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten (§ 5 Abs. 2
des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial und
Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen (§ 6
Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme der Anzeige bei Mischung von forstlichem Saatgut (§ 9
Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes in Verbindung mit § 3 der
Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung),
Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Ausstellen von Mischstammzertifikaten (§ 9 Abs. 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme des Nachweises für die Ausfuhr von forstlichem
Vermehrungsgut (§ 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag für Vermehrungsgut, das
für die Ausfuhr bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des
Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie den Wechsel der
verantwortlichen Person (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung
eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes an die Bundesanstalt (§ 17
Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten
Betrieben eines Inhabers (§ 17 Abs. 2 Satz 6 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme der Anzeige über Erzeugung, Inverkehrbringen und
Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur
Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind (§ 17 Abs.
3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines
Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und
der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Anordnungsbefugnis
(§ 18 Abs. 1 bis 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten
und künstlicher Hybriden auf Antrag (§ 18 Abs. 7 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Amtshilfe bei der Überwachung der Vorschriften der Richtlinie
99/105/EG (§ 20 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter
dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut (§ 24 Abs. 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes).
Entgegennahme der Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
unmittelbar vom Ausgangsmaterial (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes).
Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut (§ 8 Absatz 2
Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)