Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 15 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse

(1) Die Daten der Kaufpreissammlung sind den anderen Gutachterausschüssen zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, dem Oberen Gutachterausschuss die Daten der Kaufpreissammlung zugänglich zu machen und für die Wahrnehmung seiner Aufgaben alle in Betracht kommenden Daten und Unterlagen aufzubereiten und vorzulegen.

§ 14 § 16