Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 16 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird bei der Katasterbehörde eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist oder bei gemeinsamen Gutachterausschüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bei einer der Katasterbehörden, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Die Gebietskörperschaft stellt für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses fachlich geeignetes Personal und Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung. Die Regelungen in § 21 bleiben unberührt.

(2) Für einen gemeinsamen Gutachterausschuss nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ist durch die beteiligten Gebietskörperschaften die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu vereinbaren. In dieser Vereinbarung sind insbesondere

der Sitz der Geschäftsstelle,

die Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal und Sachmitteln und

die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Gebietskörperschaften zu regeln.

Die Vereinbarung soll für eine Dauer von mindestens zehn Jahren gelten. Änderungen der Vereinbarung sind dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Änderungen des Sitzes der Geschäftsstelle bedürfen der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses arbeitet nach Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden. Ihr obliegen insbesondere

die Führung der Kaufpreissammlung,

die Auswertungen und Analysen für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ,

die Auswertungen und Analysen für die Ermittlung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ,

die Erarbeitung des Entwurfs des Grundstücksmarktberichtes ,

die Erstellung von Gutachtenentwürfen ,

die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,

die Erteilung von Auskünften über vereinbarte Nutzungsentgelte,

die Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte und

die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des Gutachterausschusses.

(4) Die Geschäftsstelle kann nach Weisung des Vorsitzenden auf Antrag von Behörden zur Erfüllung von deren Aufgaben fachliche Äußerungen über Grundstückswerte erteilen.

§ 15 § 17