Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 5 Beendigung der Amtszeit

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann einen Gutachter abberufen, wenn

er gegen die Vorschriften des § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 verstoßen hat oder

ein wichtiger Grund im Sinne von § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.

(3) Ein nach § 2 Absatz 3 bestellter Gutachter ist auch abzuberufen, wenn er nicht mehr bei dem zuständigen

Finanzamt für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes zuständig ist.

(4) Die Amtszeit eines Gutachters endet ohne Abberufung mit Vollendung des 73. Lebensjahres oder durch Niederlegung des Amtes. Die Niederlegung ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

§ 4 § 6