Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 6 Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Neben den in anderen Rechtsvorschriften aufgeführten Aufgaben werden dem Gutachterausschuss die in den Absätzen 2 und 3 genannten weiteren Aufgaben übertragen.
(2) Der Gutachterausschuss hat Gutachten zu erstatten über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Grunderwerb oder mit Bodenordnungsmaßnahmen,
der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.
(3) Der Gutachterausschuss hat auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuches und nach § 8 Absatz 4 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg durchzuführen.
(4) Der Gutachterausschuss kann
Gutachten erstatten über Miet- oder Pachtwerte,
Miet- oder Pachtwertübersichten erstellen,
bei der Erstellung des Mietspiegels mitwirken.
(5) Antragsberechtigt für Gutachten nach den Absätzen 2 und 4 Nummer 1 sind die Berechtigten nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches. In den Fällen nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 ist außerdem der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.