Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 15 Absatz 1 in geschlossenen Mittel- und Großgaragen keine erforderliche Beleuchtung vorhält,

entgegen § 16 Absatz 4 maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des Kohlenstoffmonoxid-Gehaltes der Luft überschritten wird,

entgegen § 21 Absatz 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt oder

entgegen § 21 Absatz 5 die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.

§ 23 § 25