Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 9 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore

(1) Zwischen Garagen sowie zwischen Garagen und anders genutzten Räumen und Gebäuden müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Die Trennwände nach

Satz 1 müssen in Mittel- und Großgaragen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Abtrennungen und Tore zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen und Abstellplätzen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese dürfen wirksame Löscharbeiten, die Lüftung nach § 16 sowie die Rauchableitung nach § 17 nicht beeinträchtigen.

§ 8 § 10