Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung
BbgHAV§ 3 Abweichungen
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Absatz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 der Brandenburgischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.