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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 16.10.2019 – 12 L 887/19

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1016.12L887.19.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium Bachelor of Education – Lehramt für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Biologie und Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) im ersten Fachsemester an der Universität Potsdam vom Wintersemester 2019/2020 an innerhalb der festgesetzten Kapazität erstrebt, hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht ihr der geltend gemachte Zulassungsanspruch innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nicht zu.

Gemäß § 13 Nr. 3 1. Alternative des Brandenburgischen Hochschulgesetzes muss die Zulassung zu einem Studiengang versagt werden, wenn für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam. So liegt es hier. Von den 95 Plätzen im Fach Biologie – Lehramt für die Sekundarstufen I und II, die die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2019/2020 vom 4. Juli 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 46]) für das erste Fachsemester festgesetzt hat, hat die Antragstellerin keinen Platz erhalten. Diese Entscheidung begegnet keinen Bedenken.

Da die Zahl der Bewerbungen die Anzahl der festgesetzten Studienplätze überstieg, hat die Antragsgegnerin gemäß § 4 der Verordnung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) ein Auswahlverfahren durchgeführt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass dabei die maßgeblichen Bestimmungen missachtet wurden.

Die Bewerbung der Antragstellerin wurde beanstandungsfrei in den Hauptquoten - d.h. im Hochschulauswahlverfahren und bei der Vergabe nach der Wartezeit - berücksichtigt. Dies entspricht der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz - BbgHZG). Es bestand keine Verpflichtung, die Antragstellerin aufgrund des von ihr abgeleisteten Freiwilligen Sozialen Jahres außerhalb der Hauptquoten vorweg zuzulassen. Der Vorwegabzug setzt nach § 6 Abs. 1 BbgHZG i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 HZV neben dem Dienst einen früheren Zulassungsanspruch voraus. Einen solchen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Die in den Hauptquoten durchgeführten Auswahlverfahren begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Dabei ist der Antragstellerin zwar zuzustimmen, dass aus der im Ablehnungsbescheid enthaltenen Übersicht über die Auswahlranglisten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Kriterien zur Anwendung gekommen sind. Dies führt aber weder zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung noch gar zu einem Zulassungsanspruch der Antragstellerin. Die Auswahlranglisten lassen unter Berücksichtigung der maßgeblichen rechtlichen Regelungen und nach Erläuterung durch den Antragsgegner eine Überprüfung des Auswahlverfahrens zu, das sich danach bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

Die Vergabe im Hochschulauswahlverfahren wurde auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen an der Universität Potsdam vom 23. März 2016 (Amtl. Bekanntmachungen 5/2016, S. 175) i.d.F. der Zweiten zur Änderung der Satzung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2019 (Amtl. Bekanntmachungen 2/2019, S. 48) durchgeführt. Satz 1 der Bestimmung sieht vor, dass die für das Hochschulauswahlverfahren nach § 6 BbgHZG vorgesehenen 80% der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) und nach der erfolgreichen Teilnahme an einem strukturierten Studienvorbereitungsprogramm vergeben werden, wobei die erfolgreiche Teilnahme zu einer Verbesserung der Durchschnittsnote um 0,1 Notenpunkte führt. Diese Regelung steht im Einklang mit § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BbgHZG. Danach muss bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben und daneben mindestens ein weiteres Auswahlkriterium nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 zugrunde gelegt werden. Zu diesen gehört die erfolgreiche Teilnahme an einem strukturierten Studienvorbereitungsprogramm (Nr. 5). Die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres zählt hingegen nicht zu den möglichen Auswahlkriterien nach § 6 Abs. 2 BbgHZG. Ein solcher „Dienst“ ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BbgHZG als sogenanntes „nachrangiges Auswahlkriterium“ erst dann heranzuziehen, wenn sowohl unter Berücksichtigung der von der jeweiligen Hochschule im Rahmen von § 6 Abs. 2 BbgHZG bestimmten Auswahlkriterien als auch nach den dann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BbgHZG maßgeblichen Wartezeiten Ranggleichheit besteht. Auf ein nachrangiges Auswahlkriterium musste bei dem in Rede stehenden Auswahlverfahren mangels Ranggleichheit aber nicht zurückgegriffen werden. Denn im Ergebnis des Auswahlverfahrens wurde der letzte Platz im Fach Biologie – Lehramt für die Sekundarstufen I und II an den Bewerber mit dem Rang 202 und der Verfahrensnote 2,0 vergeben. Die Antragstellerin konnte mit der Verfahrensnote 2,5 und dem Rang 385 nicht berücksichtigt werden. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihre Verfahrensnote nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin ausweislich ihrer Angaben im Zulassungsantrag nicht an einem strukturierten Studienvorbereitungsprogramm teilgenommen hat, entspricht ihre Verfahrensnote dem Grad der Qualifikation, der durch die Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung bestimmt wurde (§ 10 Abs. 1 BbgHZG), mithin der im Auswahlverfahren berücksichtigten Note 2,5. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin mit den Bewerbungsunterlagen keinen Nachweis über das Freiwillige Soziale Jahr vorgelegt habe, so dass nicht überprüfbar gewesen sei, ob dieses die Anforderungen an ein Studienvorbereitungsprogramm erfüllte. Im Übrigen wäre die Antragstellerin selbst in diesem Fall mit einer Verfahrensnote von dann 2,4 nicht zum Zuge gekommen.

Bei der Auswahl nach Wartezeit wurde die Rangfolge durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für das angestrebte Studium verstrichenen Halbjahre bestimmt. Diese Vorgehensweise entspricht der Regelung in § 11 Abs. 1 BbgHZG. Für die Antragstellerin ergaben sich danach aufgrund des am 22. Juni 2018 erworbenen Abiturs zwei Wartesemester. Da der zuletzt ausgewählte Bewerber ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, vier Wartesemester aufwies, konnte die Antragstellerin auch nach der Wartezeit keinen Platz erhalten.

Fehlt es damit an einem Zulassungsanspruch für das Fach Biologie, kommt die begehrte vorläufige Zulassung im Kombinationsstudiengang (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Lehrerbildungsgesetz) trotz der Zulassung im Fach WAT nicht in Betracht. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.